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Freiwilliger Verzicht auf Fahrerlaubnis statt Einziehung? Nicht immer empfehlenswert!
Montag, den 28. März 2011 um 19:14 Uhr

Wenn die Straßenverkehrsbehörde den Entzug einer Fahrerlaubnis beabsichtigt,  erhält der Betroffene  zunächst einen Anhörungsbogen. Damit verbunden ist ebenso regelmäßig das Angebot,  freiwillig auf die Fahrerlaubnis zu verzichten und ein Seminar zur Wiedererlangung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu besuchen.

Hiervon machen viele Betroffene Gebrauch, da sie auf diese Weise in erheblichem Umfange Verwaltungskosten sparen können. In Zukunft ist gegenüber dem behördlichen Angebot jedoch Vorsicht angebracht. Nach einem jetzt ergangenen Urteil des BVerwG hat der freiwillige Verzicht auf die Fahrerlaubnis  einen erheblichen Nachteil.

Für den Fall einer behördlichen Entziehung der Fahrerlaubnis bestimmt § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG, dass die vor der Entziehung eingetragenen Punkte im Flensburger Zentralregister gelöscht werden. Das BVerwG hatte jetzt zu entscheiden, ob diese Regelung auch auf den Fall des freiwilligen Verzichts auf die Fahrerlaubnis anzuwenden ist und hat dies verneint.

In § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG habe der Gesetzgeber bewusst eine besondere Regelung für den Fall der Entziehung der Fahrerlaubnis geschaffen, nämlich die Löschung der Altpunkte. Ebenso bewusst habe der Gesetzgeber diese Regelung nicht auf die Fälle des freiwilligen Verzichts ausgedehnt.

(BVerwG, Urteil v. 03.03.2011, 3 C 1.10).

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